Gesellschafter aufgepasst: OGH konkretisiert die Rückzahlungsverpflichtung bei Verstößen gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr
Das rigorose Verbot der Einlagenrückgewähr ist weitestgehend bekannt. Gesellschafter haben nur Anspruch auf den Bilanzgewinn, der sich aus dem ordnungsgemäß festgestellten Jahresabschluss ergibt. In einer aktuellen Entscheidung des OGH hat dieser festgehalten, dass bei einem Verstoß sowohl die Muttergesellschaft als auch die Großmuttergesellschaft solidarisch haften.
Im gegenständlichen Fall erfolgten Leistungen der Gesellschaft an die durch die Muttergesellschaft mittelbar beteiligte Großmutter. Der OGH hat nun bestätigt, dass sowohl die Mutter- als auch die Großmuttergesellschaft solidarisch für die Rückzahlungsverpflichtung haften. Die Gesellschaft kann somit auf die Haftungsfonds der beiden Gesellschafter zugreifen.
Das Gericht argumentiert, dass zwischen den beiden Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit besteht, da der Gesellschafter, der indirekt beteiligt ist, alleiniger Eigentümer und Geschäftsführer der dazwischengeschalteten Muttergesellschaft war.