Möglichkeit der Teilabtretung von Gesellschaftsanteilen trotz Verbot
Grundsätzlich ist nach § 79 GmbHG die Teilung eines Gesellschaftsanteiles – abgesehen vom Erbfall – nur zulässig, wenn dies im Gesellschaftsvertrag so vorgesehen wird. Ist dies nicht der Fall, so kann eine Teilung unter Lebenden nicht erfolgen.
Der OGH hat in einer Entscheidung Ende des vergangenen Jahres jedoch festgehalten, dass das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag nicht automatisch die Unwirksamkeit einer Teilung mit sich bringt. Sofern alle Gesellschafter einer Teilabtretung zustimmen und somit aktiv an der Übertragung „mitwirken“, ist diese rechtswirksam und gültig.
Nachdem § 79 Abs 1 GmbHG die Interessen der Gesellschafter schützen soll, sieht das Höchstgericht bei Zustimmung jener, keine Unvereinbarkeit mit dem Gesetzt. Bei gegenteiliger Ansicht würde man den Gesellschaftern unnötige Bürokratiehürden (Änderung des Gesellschaftsvertrages) in den Weg stellen, welche nichts zur Rechtssicherheit beitragen.