Neues vom OGH zum Verbot der Einlagenrückgewähr
In seiner Entscheidung vom 18.12.2024 (17 Ob 11/24b) bejaht der Oberste Gerichtshof einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr bei der Verrechnung einer Gesellschafterforderung mit der Gegenforderung einer liquiditätsschwachen GmbH. Bei der Forderung der Gesellschaft handelte es sich um eine Kaufpreisforderung gegen den Gesellschafter, welchem vier Liegenschaften verkauft wurden. Der Gesellschafter hatte zuvor der Gesellschaft ein unverzinstes Darlehen gewährt.
Im Fokus der Entscheidung stand nicht, wie man vermuten könnte, die Fremdüblichkeit der Leistungen, also die Angemessenheit der Kaufpreishöhe. Nach dem Höchstgericht ist neben dem Wert der Leistungen der Umstand maßgebend, ob mit einem gesellschaftsfremden Dritten überhaupt ein derartiges Geschäft abgeschlossen worden wäre. Eine Übertragung der Liegenschaften nicht gegen Zahlung, sondern gegen Aufrechnung mit nicht fälligen, unverzinsten Darlehensforderungen wäre nach dem Höchstgericht nicht mit einem Nichtgesellschafter vollzogen worden. Der OGH sah das Geschäft als nichtig an.
Der Oberste Gerichtshof beschneidet durch seine Rechtsprechung die gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im europäischen Vergleich weiter. Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen die gegenständliche Entscheidung auf die Rechtsprechungslinie des OGH haben wird. Die Entwicklung ist jedoch nicht positiv zu deuten. Es zeigt sich, dass die Rechtsprechung den Gesellschafter einer – später in die Insolvenz geratenden – Gesellschaft deutlich mehr in die Pflicht nimmt. Geschäfte zwischen Gesellschafter und Gesellschaft sollten daher gut überdacht und geprüft werden, um potentielle Risiken auszuschließen oder sie zumindest bewusst in Kauf nehmen zu können.