EuGH klärt Informationspflichten bei Werbung für Nahrungsergänzungsmittel
Informationspflichten bei gesundheitsbezogener Werbung
Wer Nahrungsergänzungsmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben bewirbt, muss bestimmte Begleitinformationen bereitstellen. Der EuGH hat nun geklärt, wo diese Informationen stehen müssen. Enthält die Kennzeichnung des Produkts die Pflichtangaben nach Art. 10 Abs. 2 der Health-Claims-Verordnung (HCVO), müssen sie in einer schriftlichen Werbung nicht wiederholt werden. Das Urteil vom 17. September 2026, C-657/24, Kyberg Pharma, beendet damit eine Diskussion über die Reichweite dieser Informationspflicht.
Die Pflichtangaben nach Art. 10 Abs. 2 HCVO
Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verbindet gesundheitsbezogene Angaben mit zusätzlichen Informationen für Verbraucher. Die Vorschrift nennt als Träger dieser Informationen „die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung“. Nach lit. a bis d sind erforderlich:
- ein Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen, ausgewogenen Ernährung und eines gesunden Lebensstils;
- Angaben zur Verzehrmenge und zum Verzehrmuster, die für die beworbene positive Wirkung notwendig sind;
- gegebenenfalls Hinweise für Personen, die das Lebensmittel nicht verzehren sollten;
- ein geeigneter Warnhinweis, wenn übermäßiger Verzehr gesundheitliche Risiken bergen kann.
Der Ausgangsfall: Werbung für Glucomannan
Im Ausgangsfall warb Kyberg Pharma in einer Zeitschrift für ein Nahrungsergänzungsmittel mit Glucomannan zur Gewichtsabnahme. Der Ernährungshinweis nach lit. a stand auf der Verpackung, fehlte aber in der Anzeige. Ein deutscher Wirtschaftsverband verlangte seine zusätzliche Aufnahme in die Werbung. Das OLG München bejahte diese Pflicht und bezog schriftliche Werbung in den Begriff der Kennzeichnung ein. Der BGH legte dem EuGH daraufhin zwei Auslegungsfragen vor.
Kennzeichnung und Werbung als zentrale Abgrenzungsfrage
Die Auseinandersetzung betraf sowohl den weiten Kennzeichnungsbegriff als auch den Verbraucherschutz. In der Literatur wurde insbesondere erörtert, ob Verbraucher die Informationen schon bei der werblichen Ansprache benötigen und welche Bedeutung der Verpackung im Online-Handel noch zukommt.
Der EuGH trennt Kennzeichnung und Werbung
Der EuGH unterscheidet zwischen Kennzeichnung und Werbung; die Kennzeichnung dient der Information bei der Abgabe des Lebensmittels, die Werbung der Absatzförderung. Aus Wortlaut, Systematik und Regelungszweck folgert er, dass schriftliche Werbung nicht unter den Kennzeichnungsbegriff des Art. 10 Abs. 2 HCVO fällt. Die Pflichtinformationen müssen vorrangig in der Kennzeichnung stehen. Trägt diese die erforderlichen Angaben, ist die Informationspflicht erfüllt; eine zusätzliche Wiedergabe in schriftlicher Werbung verlangt die Bestimmung nicht.
Bestätigung durch die Leitlinien der Europäischen Kommission
Diese Auslegung knüpft an die Leitlinien der Europäischen Kommission im Durchführungsbeschluss 2013/63/EU an. Dessen Anhang, Punkt 2.1, unterscheidet ebenfalls zwischen Kennzeichnung und Werbung und sieht die Pflichtinformationen grundsätzlich in der Kennzeichnung vor. Für Werbung ohne Bezug auf ein konkret gekennzeichnetes Produkt beschreiben die Leitlinien eine andere Situation: Fehlt eine solche Kennzeichnung, sind die Informationen in der Aufmachung und Werbung bereitzustellen.


