Wie weit geht das Informationsrecht von Gesellschaftern?
OGH, 6 Ob 65/24p: Jedem Gesellschafter steht gegenüber der Gesellschaft ein Informationsrecht zu, welches alle Angelegenheiten betreffen kann. Die Ausübung dieses Rechtes ist an keine Anteilshöhe gebunden.
Dieses Informationsrecht ist nicht beschränkt auf die Gesellschaft, an welcher unmittelbar Geschäftsanteile gehalten werden. Darüber hinaus sind auch Angelegenheiten von den Unternehmen erfasst, an welchen die Gesellschaft beteiligt ist. Die Rechtsausübung ist jedoch derart begrenzt, dass die verlangten Auskünfte objektiv relevant für die auskunftspflichtige Gesellschaft sein müssen. Sofern der Gesellschafter Informationen von verbundenen Unternehmen begehrt, hat er diese explizit zu benennen und sein berechtigtes gesellschaftsrechtliches Interesse darzulegen. Die Informationsverschaffungspflicht der Gesellschaft sowie der Informationsanspruch des Gesellschafters in Bezug auf verbundene Unternehmen enden dort, wo auch der Informationsanspruch der GmbH gegenüber dem anderen Unternehmen seine Grenze hat.
Die Rechtsprechung ist aus unserer Sicht daher nur klarstellend. Das Recht des Gesellschafters auf Information ist, selbstverständlich, mit dem Recht, das der Gesellschaft selbst zukommt, begrenzt.