Zahlungen des Geschäftsführers in der Insolvenz der Gesellschaft
Urteil des OLG Wien vom 29.04.02024 zu 1 R 67/24s
Das GmbH-Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass der Geschäftsführer zum Ersatz jener Zahlungen verpflichtet ist, die er nach dem Bekanntwerden der Insolvenz der Gesellschaft leistet. Das Oberlandesgericht Wien hat nunmehr die Anwendung eines Ausnahmetatbestandes aus dem Aktiengesetz bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung bejaht. Ausgenommen von dem Zahlungsverbot sind demnach Zahlungen, die nach Eintritt der materiellen Insolvenz mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, wobei unter diese Ausnahme nicht nur Zahlungen von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung, sondern auch Zahlungen an Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kommunalsteuer sowie Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung fallen.
Nachdem die Anwendung dieser Norm an die im GmbH-Gesetz verankerte Business Judgement Rule gebunden ist, ist dennoch Vorsicht geboten. Um als Geschäftsführer nicht in die Gefahr einer persönlichen Haftung zu kommen, sind jegliche Zahlungen einzeln zu betrachten und stets die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages bei Vorliegen der Voraussetzungen zu bedenken.


