Das österreichische Anti-Mogelpackungs-Gesetz: Transparenzinstrument oder regulatorische Gratwanderung?
Mit 1. April 2026 ist in Österreich das sogenannte Anti-Mogelpackungs-Gesetz in Kraft getreten. Der Gesetzgeber reagiert damit auf ein Phänomen, das Konsumentinnen und Konsumenten zunehmend verärgert: die sogenannte „Shrinkflation“. Darunter versteht man die Reduktion der Füllmenge eines Produkts bei gleichbleibender Verpackung und oft unverändertem Preis – faktisch also eine versteckte Preiserhöhung.
Der folgende Beitrag beleuchtet die wesentlichen Inhalte des neuen Gesetzes, ordnet es rechtlich ein und greift zugleich zentrale Kritikpunkte aus der juristischen Diskussion auf.
Zielsetzung und Regelungsansatz des österreichischen Anti-Mogelpackungs-Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist es, mehr Preistransparenz im stationären Einzelhandel zu schaffen und Verbraucherinnen und Verbraucher vor täuschenden Geschäftspraktiken zu schützen.
Kernstück ist eine Kennzeichnungspflicht für Produkte, deren Menge reduziert wurde, ohne dass der Preis entsprechend gesenkt wird. Diese Pflicht greift insbesondere dann, wenn durch die Mengenreduktion der Grundpreis – etwa pro Kilogramm oder Liter – steigt.
Betroffen sind vor allem größere Unternehmen des Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels. Kleine Betriebe sind teilweise ausgenommen, was den administrativen Aufwand begrenzen soll.
Konkrete Anforderungen für Unternehmen im Falle von Shrinkflation
Das Gesetz verpflichtet Händler, betroffene Produkte für einen bestimmten Zeitraum klar zu kennzeichnen, die etwa mit einem deutlichen Hinweis auf die Mengenreduktion (das Gesetz selbst nennt: „Achtung: Weniger Inhalt – höherer Preis“ was an sich schon ungenau ist).
Die Platzierung des Hinweises soll grds am Produkt, Regal oder in unmittelbarer Umgebung für die Dauer von 60 Tagen erfolgen, wobei die Pflicht erst ab Anstieg des Preises pro Maßeinheit um 3% gilt.
Hersteller und Importeure müssen den Handel vorab über Mengenänderungen informieren. Verstöße können verwaltungsrechtlich sanktioniert werden; zusätzlich kommen wettbewerbsrechtliche Klagen in Betracht.
Einordnung der „Shrinkflation“-Gesetzgebung im bestehenden Lauterkeitsrecht
Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes waren irreführende Verpackungsgestaltungen nach dem Lauterkeitsrecht unzulässig. Das neue Gesetz geht jedoch einen Schritt weiter:
Es knüpft nicht an eine konkrete Irreführung im Einzelfall an, sondern statuiert eine generelle Informationspflicht bei Vorliegen bestimmter objektiver Kriterien. Damit verschiebt sich der Fokus von einer nachträglichen Sanktionierung hin zu einer präventiven Transparenzregelung.
Kritik am Anti-Mogelpackungs-Gesetz und offene Rechtsfragen
Unionsrechtliche Bedenken an der österreichischen „Shrinkflation“-Regelung
Ein zentraler Kritikpunkt betrifft die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht.
Das Lauterkeitsrecht ist auf europäischer Ebene weitgehend harmonisiert. Nationale Zusatzpflichten könnten daher mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken kollidieren, die grundsätzlich abschließende Regelungen vorsieht. Ob die österreichische Sonderregelung unionsrechtlich Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.
Unklare Begriffe und Auslegungsspielräume – wie vermeidet man Strafen nach dem Anti-Mogelpackungs-Gesetz?
Das Gesetz arbeitet mit mehreren unbestimmten Rechtsbegriffen, etwa:
- „leicht verständliche Angabe“
- „unmittelbare Umgebung“
- “sichtbar und leserlich”
Diese Unschärfen führen zu erheblichen praktischen Unsicherheiten für Unternehmen und eröffnen Spielräume für unterschiedliche Behördenpraxis.
Praktische Umsetzungsprobleme
Auch in der Anwendung zeigen sich Herausforderungen:
- Die Kennzeichnungspflicht gilt zunächst unabhängig von einer geänderten Verpackungsgestaltung, wenn diese nicht geeignet ist, eine Irreführung zu verhindern, was zu komplexen Einzelfallprüfungen führt.
- Bei kurzfristigen oder saisonalen Produkten ist unklar, wie die 60-Tage-Frist sinnvoll umgesetzt werden soll.
- Der organisatorische Aufwand für den Handel ist beträchtlich.
Zielgenauigkeit der „Shrinkflation“-Regelung
Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Adressaten des Gesetzes:
Während die eigentliche Entscheidung über Mengenreduktionen häufig bei Herstellern liegt, trifft die Kennzeichnungspflicht primär den Handel.
Fazit zum Anti-Mogelpackungs-Gesetz
Das Anti-Mogelpackungs-Gesetz stellt einen Ansatz dar, um versteckte Preiserhöhungen sichtbar zu machen und die Markttransparenz zu erhöhen. Es verschiebt den regulatorischen Fokus von der Sanktionierung zur präventiven Information und stärkt damit die Position der Konsumentinnen und Konsumenten.
Gleichzeitig wirft die Regelung erhebliche rechtliche und praktische Fragen auf. Insbesondere die unionsrechtliche Zulässigkeit, die Auslegung unbestimmter Begriffe sowie die operative Umsetzung im Handel werden die Praxis in den kommenden Jahren prägen.
Ob das Gesetz tatsächlich zu mehr Fairness im Wettbewerb führt oder lediglich zusätzlichen bürokratischen Aufwand schafft, wird sich erst im Zusammenspiel von Rechtsprechung, Behördenpraxis und Marktentwicklung zeigen.
Zum Gesetzestext.


