Sind Ihre Produkte EmpCo-Fit? Neue Regeln für Umweltaussagen durch die EmpCo-Richtlinie
EmpCo-Richtlinie in Österreich: Neue Spielregeln für nachhaltige Claims, Siegel und Klimaversprechen
Mit der Richtlinie (EU) 2024/825, der sogenannten EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“), verschärft die EU das Lauterkeitsrecht für umweltbezogene Aussagen deutlich. Sie ist ein Kernstück der europäischen Anti-Greenwashing-Strategie. Schon Erwägungsgrund 1 betont, dass Verbraucher für den ökologischen Wandel klare, relevante und zuverlässige Informationen benötigen und dass insbesondere irreführende Umweltaussagen sowie nicht transparente und nicht glaubwürdige Nachhaltigkeitssiegel bekämpft werden sollen. Der Schwerpunkt liegt damit klar auf Green Claims, Nachhaltigkeitssiegeln, Klimaversprechen und der ökologischen Darstellung von Produkten und Unternehmen.
Mitumfasst sind auch neue Informationspflichten zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Updates und Gewährleistung im Verbraucherrecht.
Die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie im österreichischen UWG
Die Richtlinie trat am 26. März 2024 in Kraft. Nach Art. 4 Abs. 1 mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen bis zum 27. März 2026 erlassen und veröffentlichen, anzuwenden sind sie ab dem 27. September 2026. In Österreich soll die Umsetzung im UWG erfolgen, sie steht zum aktuellen Stand noch aus. In der Stellungnahme des BMWET vom 23. März 2026 zum VerbRÄG 2026 heißt es, der Novellierungsentwurf sei fachlich fertig, warte aber „bereits seit Längerem auf die Freigabe auf politischer Ebene“. Eine im Bundesgesetzblatt bereits kundgemachte EmpCo-UWG-Novelle ist damit derzeit öffentlich noch nicht ersichtlich.
Die EmpCo-Richtlinie ist eine gezielte Reform des europäischen Verbraucherrechts. Sie ändert nicht das Produktrecht im engeren Sinn, sondern vor allem zwei bestehende Instrumente: die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Verbraucherrechte-Richtlinie. Ziel ist es, Verbraucher besser vor Greenwashing, irreführenden Nachhaltigkeitsaussagen und Praktiken früher Obsoleszenz zu schützen und ihnen zugleich bessere Informationen über Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software-Updates zu geben
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Für die allgemeine Produktbranche und insbesondere FMCG und Life Sciences & Health Care ist der Kernpunkt die Verschärfung der Regeln für Umweltkommunikation:
- Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimafreundlich“ sind künftig nur noch sehr eingeschränkt zulässig. Ohne nachweisbare, anerkannte hervorragende Umweltleistung sind solche generischen Claims verboten.
- Unzulässig sind außerdem Aussagen, die den Eindruck erwecken, ein ganzes Produkt oder gar das gesamte Unternehmen sei ökologisch vorteilhaft, obwohl tatsächlich nur ein einzelner Teilaspekt betroffen ist, etwa nur die Verpackung.
- Besonders einschneidend ist das Verbot kompensationsgestützter Produktclaims wie „klimaneutral“, soweit diese Aussage auf CO2-Kompensation und nicht auf tatsächlichen Emissionsreduktionen des Produkts oder seiner Wertschöpfungskette beruht.
- Zukunftsbezogene Claims wie „bis 2030 klimaneutral“ bleiben nur zulässig, wenn sie auf einem klaren, überprüfbaren und öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan mit messbaren Zielen und externer Kontrolle beruhen.
- Nachhaltigkeitssiegel sind nur noch zulässig, wenn sie entweder von öffentlichen Stellen stammen oder auf einem echten Zertifizierungssystem mit transparenten Kriterien und unabhängiger Kontrolle beruhen.
Für technische Geräte liegt der Schwerpunkt stärker auf Langlebigkeit und Reparatur:
- Die Richtlinie richtet sich ausdrücklich gegen Praktiken der frühen Obsoleszenz. Verboten sind etwa irreführende Aussagen über die Lebensdauer eines Produkts, die falsche Darstellung eines Produkts als reparierbar oder die Verschleierung, dass ein Software-Update die Funktionsfähigkeit verschlechtert.
- Ebenfalls erfasst sind irreführende Praktiken rund um Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile und Drittzubehör, etwa wenn Verbraucher zu früh zum Austausch aufgefordert oder von Drittkomponenten ohne sachlichen Grund abgeschreckt werden.
- Über die Verbraucherrechte-Richtlinie kommen zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten hinzu: Informationen über gesetzliche Gewährleistungsrechte, über gewerbliche Haltbarkeitsgarantien, über den Zeitraum von Software-Updates und über Reparierbarkeit müssen künftig klarer kommuniziert werden.
- Die konkrete Gestaltung der harmonisierten Mitteilung zur gesetzlichen Gewährleistung und des harmonisierten Labels für die Haltbarkeitsgarantie wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 festgelegt.
- Systematisch ergänzt wird dieses Regime durch die Right-to-Repair-Richtlinie (EU) 2024/1799, die Reparatur von Waren unionsrechtlich zusätzlich fördern soll.
Juristisch betrachtet schafft die Richtlinie damit keinen isolierten „Greenwashing-Tatbestand“, sondern einen neuen Ordnungsrahmen für nachhaltigkeitsbezogene Marktkommunikation. Für FMCG und sonstige Konsumgüter bedeutet das vor allem: mehr Präzision, weniger Werbesemantik. Für technische Geräte bedeutet es: mehr Transparenz über Haltbarkeit, Reparatur und Updates sowie strengere Grenzen gegen geplante oder kommunikativ verschleierte Obsoleszenz
Markennamen: spannend bleibt die Entwicklung für Marken, die als Umweltaussage verstanden werden können. Eine Ausnahme scheint es nicht zu geben, ebensowenig wie spezielle Übergangsfristen. Damit könnten Markennamen die seit Jahren bestehen plötzlich unzulässig werden.
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EmpCo-Ausblick: Vorträge mit anschließender Podiumsdiskussion am 16. Juni 2026
Die EmpCo-Richtlinie erfasst die gesamte Unternehmenskommunikation. Es geht um Claims, Markenpräsentation, Produktbezeichnung und um die Frage, wie Unternehmen ökologische Leistungen überhaupt noch rechtssicher kommunizieren können. Wie weit die EmpCo-Richtlinie reicht, darüber sprechen wir gemeinsam mit Kollegen Mag. iur. Mag. Dr. rer. nat. Adi Zemann von ZEMANN IP, einer auf das Immaterialgüterrecht, Medienrecht und verbundene Rechtsmaterien fokussierte Kanzlei, sowie Mag. Jakob Hütthaler-Brandauer und Mag. Dany Valerieva-Knoblich, LL.M. von lawpoint, im Rahmen unserer Podiumsdiskussion am 16. Juni 2026 in Wien (Veranstaltungsstätte wird noch bekanntgegeben).
Der Abend startet um 17 Uhr mit Vorträgen zum Thema, sodass unser Publikum zunächst inhaltlich über die Richtlinie, ihre Verbote und ihre praktische Reichweite informiert wird und in der anschließenden Diskussion selbst mitdiskutieren kann.
Die Teilnahme ist nach Anmeldung unter kanzlei@lawpoint.at möglich.


