Unzulässige Bewerbung von Mahlzeitersatzprodukten
LG Köln, Urteil vom 13.02.2025, 88 O 59/24
Das LG Köln hat bei verschiedenen Angaben zu Mahlzeitersatzprodukten einen Verstoß gegen die Grundsätze der Health-Claims-Verordnung (HCVO) gesehen und die Angaben damit als unzulässig eingestuft:
„Schoki, die schlank macht?“, „perfekt zum Abnehmen“, „Alles-drin-Mahlzeit“, „Wenn ihr aber zum Beispiel eine Mahlzeit am Tag durch das Pretty Little Meal ersetzt, lassen sich Cheat Meals ganz einfach ausgleichen und ihr könnt den Urlaub ohne Verzicht genießen“, „Perfekt zum Abnehmen, Cheat Days Ausgleichen“, „vollwertige Mahlzeit“
Gemäß der Verordnung (EU) Nr 432/2012 sind für solche Mahlzeitenersatzprodukte grundsätzlich folgende Aussagen zugelassen:
„Das Ersetzen von einer der täglichen Hauptmahlzeiten im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung durch einen solchen Mahlzeitersatz trägt dazu bei, das Gewicht nach Gewichtsabnahme zu halten“ sowie
„Das Ersetzen von zwei der täglichen Hauptmahlzeiten im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung durch einen solchen Mahlzeitersatz trägt zu Gewichtsabnahme bei“
Das LG Köln stellte zwar klar, dass die zugelassenen Claims nicht wortgetreu übernommen werden müssen. Allerdings genügt eine bloß „entfernte Übereinstimmung“ nicht. Im konkreten Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die beanstandeten Werbeaussagen inhaltlich nicht mit den zulässigen Claims übereinstimmen und somit unzulässig sind.