UPDATES im Arbeitsrecht
Es gibt einige interessante Entscheidungen in der Rubrik Arbeitsrecht, die wir Ihnen nicht vorenthalten wollen.
1. OGH, 25.2.2021, 8 ObA 2/21h – Auflösungsvereinbarung eines Dienstverhältnisses nach Androhung einer Entlassung
„Eine unter Androhung einer Entlassung zustande gekommene Auflösungsvereinbarung ist rechtswirksam, wenn für den Arbeitgeber plausible und objektiv ausreichende Gründe für deren Ausspruch gegeben waren.“
Ob ein Arbeitnehmer eine Auflösungsvereinbarung anfechten kann, weil er unter Druck gesetzt wurde durch die Androhung einer fristlosen Entlassung, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber für die Androhung der Entlassung plausible und objektiv ausreichende Gründe hatte.
2. OGH, 23.2.201, 8 ObA 116/20x – Beharrliche Unaufrichtigkeit eines Außendienstmitarbeiters und Vertrauensverlust
„Der Entlassungsgrund der Vertrauenswürdigkeit setzt eine Schädigungsabsicht oder den Einritt eines Schadens beim Arbeitgeber nicht voraus. Bei Arbeitnehmern im Außendienst, die ihre Arbeitszeit frei einteilen können, können auch fingierte Angaben über Kundenbesuche einen Entlassungsgrund darstellen.“
Eine Pharmareferentin im Außendienst dokumentierte im als Leistungsnachweis dienenden Besuchsbericht Arztbesuche, die nicht stattgefunden hatten. Sie beharrte auch in Unkenntnis des Umstandes, dass über ihr Vorgehen bereits eine Detektivbericht vorlag, gegenüber dem Arbeitgeber auf den Unwahrheiten. Gerade im Außendienst muss der Arbeitgeber auf wahrheitsgemäße Angaben des Arbeitnehmers vertrauen können, Schaden oder Schädigungsabsicht müssen nicht vorliegen.
3. OGH, 23.2.2021, 8 ObS 9/20m – Schriftliche Gleitzeitvereinbarung mangels Betriebsrat
„In Betrieben ohne Betriebsrat ist die Gleitzeit durch schriftliche Vereinbarung zu regeln. Dieses Schriftformangebot ist konstitutiv. Zum Mindestinhalt einer Gleitzeitvereinbarung gehört ua die Festlegung der Dauer der Gleitzeitperiode. Fehlt es daran, ist die Gleitzeitvereinbarung unwirksam. Überschreitungen der Normalarbeitszeitgrenzen sind damit wieder als zuschlagspflichtige Überstunden zu behandeln.
Der Arbeitnehmer hat das Recht, zwischen Überstundenentgelt und Zeitausgleich zu wählen. Nimmt der Arbeitnehmer Zeitausgleich nur im Verhältnis 1:1 in Anspruch, sind die Zuschläge gesondert auszuzahlen. Auf diesen Anspruch ist eine kollektivvertragliche Verfallsfrist für die Überstundenvergütung anzuwenden. Es wird nicht erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig.“
Dieser klare Entscheidungstext benötigt keine weiteren Erörterungen, soll nur eine Erinnerung darstellen für Arbeitgeber, die Gleitzeitvereinbarungen mit Dienstnehmern mangels Betriebsrats direkt treffen müssen.
4. OGH 25.3.2021, 8 ObA 8/21s – Schadenersatzanspruch gegenüber Dienstnehmer für Detekteikosten
„Einem Arbeitgeber (AG) steht dann der Ersatz von Nachforschungskosten im Rahmen eines adäquaten typischen Kausalzusammenhangs zu, wenn der Arbeitnehmer (AN) zunächst ausreichende Anhaltspunkte für ein vertragswidriges, den Interessen des AG zuwiderlaufendes Verhalten gegeben hat, die den AG veranlassten, sich durch geeignete Nachforschungen noch weitere Klarheit (hier zum Nachweis des Entlassungsgrundes) zu verschaffen.“
Das permanente „Krankspielen“ eines Arbeitnehmers führte zur Beauftragung einer Detektei. Ein Anspruch auf Ersatz derartiger Kosten hängt von der Notwendigkeit des Detekteieinsatzes ab. Die Kosten sind nur zu ersetzen, wenn der Einsatz objektiv notwendig war, wenn eine derartige Überwachung offenkundig überflüssig und unzweckmäßig ist, besteht kein Anspruch. Sie sind auch nur im Verhältnis zum konkreten Informationsinteresse in angemessenem Umfang zu ersetzen, wenn also ein Fehlverhalten bereits durch einen Detekteibericht bestätigt ist, sind weitere Kosten unzulässig.
5. OGH, 19.1.2021, 10 ObS 132/20i – Eine beachtliche Unfallsversicherungsentscheidung
„Der Weg zu einem Bankomaten, um dort Bargeld zu Lasten des Gehaltskontos zu beheben, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen UV nach § 90 Abs 2 Z 7 B-KUVG (§175 Abs 2 Z 8 ASVG), selbst wenn es sich um die erste Bargeldbehebung nach der Entgeltüberweisung handelt.“
Der betroffene Dienstnehmer erhielt Geld auf sein Gehaltskonto und hob erstmals nach Erhalt seines Lohnes ab, beim Straßenüberqueren erfasste ihn ein Fahrzeug. Dies sei kein Bankweg im Sinne der Unfallsversicherung!